Vereine

24. September 2014

Der Begriff des Vereins kommt von vereinen, zusammenschließen. Hier schließen sich Personen zusammen, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Und so rudimentär, wie sich diese Definition anhört, so rudimentär sind auch Vereine. Auch der Ausdruck der Vereinigung zeigt, dass es sich hier schon fast um eine Art Urform der Zusammenschlüsse handelt. Wenn auch urtümlich, so ist der Verein doch erst seit einigen Jahrhunderten möglich und eng mit dem Aufkommen der bürgerlichen Staaten und dem Ende der Feudalherrschaft verbunden.

Eine grundlegende Voraussetzung für die Entstehung von Vereinen ist das prinzipielle Recht der Menschen sich zu vereinen und dieses wurde im deutschsprachigen Raum erst 1794 durch das preußische Landrecht eingeführt – bei einem gleichzeitigem Verbot von politischen Vereinigungen! Heutzutage ist das Vereinigungsrecht ein Grundrecht und in Artikel 9 des Grundgesetzes festgeschrieben.

Viele unserer heutigen Formen der Zusammenschlüsse, wie Parteien, Genossenschaften, Gewerkschaften, GmbH’s oder Aktiengesellschaften sind nur eine Weiterentwicklung des Vereinsgedankens.

Wenn wir heute von Vereinen sprechen, meinen wir in der Regel den Idealverein, nach §21 BGB, wir kennen ihn auch unter der Bezeichnung „eingetragener Verein“ oder kurz e.V.. Dieser Verein ist im Vereinsregister registriert, hat eine Satzung, einen Vorstand, ein oder mehrere Vereinsziele und Vereinsmitglieder. Er stellt eine eigene Körperschaft dar und besitzt eine eigene Steuernummer.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und kann in seinem Namen für den Verein rechtskräftige Geschäfte abschließen. Um einen Verein zu gründen müssen sich sieben Personen zusammenfinden, eine Gründungsversammlung abhalten, eine Satzung beschließen, einen Vorstandwählen und den ganzen Vorgang protokollieren und beim Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister einreichen.

Eine Besonderheit ist sicherlich, dass sich nicht nur natürliche Personen (also Menschen), sondern auch juristische Personen (also Vereine, Kapitalgesellschaften, Parteien, etc.) in Vereinen zusammenschließen dürfen.

Eine andere Besonderheit ist, dass es bei Vereinen keinen Eigentümer gibt bzw. niemand einen Eigentumstitel an einem Verein erwerben kann. Damit können Vereine bzw. Vereinssitze weder gehandelt werden, noch kann der Verein an seine Mitglieder eine Ausschüttung vornehmen.

Sehr häufig werden Vereine mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken in Verbindung gebracht. Auch wenn Vereine häufig als gemeinnützig anerkannt werden, so ist doch die Vorschrift des §52 AO – in dem die Gemeinnützigkeit geregelt wird, eine allgemeine, die von allen Körperschaften, wenn Sie denn die dort aufgeführten Zwecke verfolgen, zutreffen kann. Verein bedeutet dabei nicht, dass hier einige Menschen nach Feierabend ihrem Hobby nachgehen,

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