Gemeinnützigkeit

26. Oktober 2014

In der Öffentlichkeit ist Gemeinnützigkeit häufig das Synonym dafür, dass eine Organisation keine Steuern zu zahlen braucht. Allerdings gibt es hier nicht nur die Gemeinnützigkeit, die in §52 AO geregelt ist und von der Zahlung von Körperschafts– und Mehrwertsteuer befreit.

Neben der Gemeinnützigkeit können Körperschaften auch dann ein Steuerprivileg bekommen wenn Sie mildtätige (§53 AO) oder kirchliche Zwecke (§54 AO) verfolgt.

Für die Gemeinnützigkeit zählt der §52 AO 25 Punkte auf. Neben der Förderung des Sports, gibt es hier auch den Naturschutz, die Unfallverhütung, die Gleichberechtigung oder den Brauchtum, den Modellflug und den Hundesport. Eine große Bandbreite, bei der sicherlich fast jeder seine Lieblings-Gemeinnützigkeit finden wird.

Bei Gemeinnützigen Organisationen gelten die Prinzipien der Selbstlosigkeit, der Unmittelbarkeit und der Ausschließlichkeit. Für eine Gemeinnützigkeit reicht allerdings nicht, dass in der Satzung einige Sätze stehen, die z.B. lauten „Dieser Verein ist gemeinnützig“ oder „Wir agieren selbstlos und setzen uns für die Gleichberechtigung von Frau und Mann ein“. Solche Aussagen geben lediglich das Rechtsempfinden der Organisation und nicht den rechtlichen Status wieder. Eine Gemeinnützigkeit wird in Form eines Nichtveranlagungsbescheides nachgewiesen.

Spenden an Gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem gibt es für einige Personen die sich in gemeinnützigen Organisationen betätigen die Möglichkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 2.400,– € jährlich zu erhalten (Stand 2004), den so genannzen Übungsleiterfreibetrag.

Steuerfrei bedeutet nicht, dass diese Gelder nicht zu deklarieren sind. Für die Einkommenssteuererklärung sei aufgepasst – Die Übungsleiterpauschale kann in der Anlage N Zeile 26 deklariert werden oder bei Selbständigen die Anlage S Zeile 36.

Gesetzlich geregelt ist der Übungsleiterfreibetrag im § 3 Abs. 26 EStG. Zwei weitere gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit dem Übungsleiterfreibetrag betreffen diejenigen, die aktuell auf ALG I oder ALG II angewiesen sind.

Für die Empfänger von ALG I gilt hier der §82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII. „Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach §3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“ ALG II Empfänger können sich auf den § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II berufen.