Idealverein

26. Oktober 2014

Ein Verein, ist ein Verein, ist ein Verein …

Verein bedeutet, dass sich hier Menschen zusammen gefunden haben und ihren Interessen nachgehen. Wie sie dies nach außen und innen regeln, ist sehr unterschiedlich. Unterschiedlich sind hier auch die Ziele die der Verein bzw. die in ihm organisierten Vereinsmitglieder verfolgen.

Im BGB gibt es zwei Möglichkeiten einen Verein zu konstituieren. Einmal den idealverein nach §21 BGB und den wirtschaftenden Verein nach §22 BGB. Im Idealverein wird der Vereinszweck über ehrenamtliche Tätigkeiten der Mitglieder und Mitgliedsbeiträge sichergestellt.

Die Zielgruppe sind dabei vor allem die Vereinsmitglieder. Daneben darf der Verein auch bestimmte wirtschaftliche, nach außen gerichtete Aktivitäten entfalten, sofern sie als so genanntes Nebenzweckprivileg den satzungsgemäßen Zielen dienen und ein untergeordnetes Hilfsmittel darstellt. Dies kann z.B. der Verkauf von Trikots sein oder aber Eintrittserlöse für Veranstaltungen.

Der wirtschaftliche Verein richtet seine Aktivitäten nach außen. Im Gegensatz zum Idealverein ist er nicht im Vereinsregister eingetragen. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Verleihung über die Landesbehörden. Der wirtschaftliche Verein wird im Handelsregister in die Abteilung A eingetragen.

Unabhängig ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein oder um einen Idealverein handelt, die Frage nach der Gemeinnützigkeit ist hiervon gesondert zu betrachten. Die Tatbestände für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit finden sich im §52 AO wieder und können auf alle Körperschaften (die diesen Kriterien entsprechen) angewandt werden.