Gründungszuschuss

26. Oktober 2014

Der Gründungszuschuss ist eine Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit für alle Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich aus der Arbeitslosigkeit Selbständig machen.

Dabei ist die Leistung an bestimmte Vergabekriterien geknüpft und stellt eine Ermessensleistung dar. Bei der Beantragung müssen 150 Tage des ALG 1 Anspruchs in die Förderung eingebracht werde, also der Anspruch auf ALG I wird um diese 150 Tage gekürzt, sollte die Bezugsdauer nicht mehr ausreichend sein, kann kein Gründungszuschuss bewilligt werden.

Der Gründungszuschuss wird in der Höhe des ALG 1 Bezuges zuzüglich € 300,- bewilligt und läuft über den Zeitraum von sechs Monaten. Eine zweite Förderung kann sich daran anschließen, wenn im ersten Förderungszeitraum ein weiterer Antrag gestellt wurde. Die zweite Förderperiode läuft über neun Monate, die Leistungshöhe beträgt 300,– € pro Monat.

Der Gründungszuschuss ist wohl die Förderungsleistung, die von den meisten Existenzgründern in Anspruch genommen wird. In Zahlen sind es rund 200.000 bis 250.000 Menschen, die jedes Jahr den Gründungszuschuss bewilligt bekommen.

Da es sich bei dem Gründungszuschuss um eine Versicherungsleistung handelt, ist er weder steuerpflichtig, noch unterliegt er dem Progressionsvorbehalt und der Gründungszuschuss wird auch nicht auf die De Minimis Förderung angerechnet.

Wenn Sie Fragen zum Gründungszuschuss haben oder eine fachkundige Stellungnahme benötigen, kontaktieren Sie uns unter 040 / 209 48 327 oder per e-mail.